Haftungsausschluss für Links
Ich habe festgestellt, dass gerade Katzenseiten sehr häufig mit einem pauschalen Disclaimer der Distanzierung von verlinken Seiten versehen sind, der das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 (Az. 312 O 85/98) zitiert. Manche sprechen sogar von einer gesetzlichen Distanzierungspflicht. Zum einen finde ich es ziemlich unhöflich, Seiten von Katzenfreunden zu verlinken und dann ausdrücklich zu sagen, dass man mit deren Inhalt nichts zu tun haben will, zum anderen wissen die Kopierer dieses von wem auch immer verbrochenen Disclaimers offensichtlich gar nicht, was das Landgericht tatsächlich entschieden hat.
Es hat nämlich eine Person zu Schadenersatz verurteilt, die eben einen solchen pauschalen Distanzierungsdisclaimer auf ihrer Seite eingebaut hatte und meinte, nunmehr unbehelligt über verlinkte Seiten ehrverletzende und beleidigende Behauptungen verbreiten zu können. Das Einstellen eines derartigen Disclaimers, so das Landgericht, ist gerade nicht geeignet, sich rechtlich verbindlich von den Inhalten verlinkter Seiten zu distanzieren, sondern eröffnet gerade erst den Verdacht, dass man darüber Bescheid weiß, dass auf diesen Rechtswidriges veröffentlicht wird.
Die Nichtverantwortlichkeit für unbekannt Rechtswidriges ist nämlich bereits gesetzlich in § 7 Abs. 2 TMG (Telemediengesetz), früher § 8 Abs. 2 Teledienstegesetz, verankert und bedarf deshalb keiner gesonderten Erwähnung. Dies hat der Bundesgerichthof mit Urteil vom 23.09.2003 (Az. VI ZR 335/02) bestätigt. Mit einem pauschalen Distanzierungsdisclaimer bringt man sich also selbst um den gesetzlichen Schutz, weil man den Anschein dafür gibt, von dem Verbotenen zu wissen. Ich kann deshalb jedem nur empfehlen, einen solchen Disclaimer nicht auf seiner Seite einzubauen bzw. umgehend zu entfernen. Das Hamburger Urteil im Volltext sowie weitere Infos gibt's unter folgendem Link.
Der Bundesgerichtshof hat erneut mit Urteil vom 01.04.2004 (Az. I ZR 317/01) entschieden, dass an die Überprüfung gelinkter Seiten keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Eine Haftung komme allenfalls in Frage, wenn sich die Strafbarkeit des Inhalts auf den ersten Blick aufdränge.