sonstiges

 

Mietrecht/Eigentumswohnung

Das Halten einer Katze in einer Mietwohnung ist grundsätzlich statthaft und kann nicht von vornherein untersagt werden. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Eine Genehmigung darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden. Anders verhielte es sich nur, wenn die Katze eine Belästigung darstellte, was kaum der Fall sein dürfte. Miteigentümer dürfen dabei nicht schlechter gestellt werden als Mieter. Von reinen Wohnungskatzen gehen bei art- und verhaltensgerechter Haltung regelmäßig keine Belästigungen für andere aus. Markieren Kater im Hausflur, kann das schon anders aussehen. Ist der "Katzengeruch" jedoch nur in der Wohnung selbst wahrzunehmen, rechtfertigt dies eine Kündigung nicht. Der Einwand von Katzenhaarallergien anderer Mieter kann ein Katzenverbot rechtfertigen. Die tatsächliche gesundheitliche Beeinträchtigung muss allerdings nachgewiesen werden.

 

Nachbarschaft

Ein Nachbar muss es nicht dulden, wenn drei Katzen sein Grundstück "betreten" und hier Kotspuren hinterlassen. Wenigstens ein Tier muss er allerdings ertragen. Katzen dürfen, wie Hunde, nicht auf Kinderspielplätzen laufen gelassen werden.

 

Straßenverkehr

Ein alkoholisierter Kraftfahrer kann zu seiner Verteidigung nicht einwenden, er habe den Unfall verursacht, weil er einer Katze habe ausweichen wollen. Bremst ein Fahrer abrupt ab, um das Überfahren einer Katze zu vermeiden, so kann nach den Umständen des Einzelfalles ein unabwendbares Ereignis vorliegen und ihn deshalb kein Verschulden an einem etwaigen Auffahrunfall treffen.